Lernfahrausweis - Weg zum Führerschein

Lernfahrausweis beantragen

Du holst beim Strassenverkehrsamt oder deiner Fahrschule das Antragsformular zur Erteilung eines Lernfahrausweises. Nötig ist auch ein sehtest  vom Optiker, der darf max. 2 Jahre alt sein sowie den Nothelferkurs max. 6 Jahre alt. Dein Antrag muss noch von der Einwohnerkontrolle bestätigt werden (ID und 2 Fotos mitnehmen) oder wahlweise direkt vom Strassenverkehrsamt.

Du kannst frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters die Theorieprüfung machen.

Den Lernfahrausweis bekommst du dann nach bestandener Theorieprüfung. 

 

Theorieprüfung

Viele Fahrschulen bieten Theoriekurse an, bei denen du auch die Theorie-Fragebogen ausfüllen kannst und Fragen besprochen werden. Du kannst aber auch selbständig für die Theorieprüfung lernen, dazu gibt es heute eine Vielzahl professioneller Lernprogramme, als CD-Rom,  Online oder fürs Mobile / App.

Je nach Kategorie werden 30 bis 50 Fragen gestellt, wobei du 90 Prozent richtig beantworten musst.

Erst jetzt kannst du mit der praktischen Fahrausbildung beginnen.

Kategorien A, A1 Basistheorieprüfung mit 50 Fragen
Kategorie B Basistheorieprüfung mit 50 Fragen
Kategorie C Basistheorieprüfung mit 50 Fragen und Zusatztheorie für Lastwagen 40 Fragen
Kategorie C1 Basistheorieprüfung mit 50 Fragen und Zusatztheorie Kat. C1 30 Fragen
Kategorie D Basistheorieprüfung mit 50 Fragen, Zusatztheorie für Lastwagen 40 Fragen und Zusatztheorie für Kat. D 40 Fragen
Kategorien F, G, M Vereinfachte Basistheorie ohne Autobahnvorschriften 30 Fragen

Praktischer Fahrunterricht

Die Ausbildung ist in verschiedene Etappen unterteilt:

  • Vorschulung
  • Grundschulung
  • Hauptschulung
  • Perfektionsschulung

Lass dir von deiner Fahrschule den Ablauf der ganzen Ausbildung erklären, dann weisst du was dich erwartet. Falls du einen Motorradausweis erlangen möchtest, musst du vorgängig einen Motorrad-Grundkurs besuchen.

Bezüglich Lernfahrten gelten gem. SVG folgende Bestimmungen:

Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.

Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.

Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.

 

Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler

Verkehrszulassungsverordnung VZV

Art. 19

  1. Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie IV absolvieren.
  2. In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren imVerkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.
  3. Die praktische Grundschulung dauert für den Erwerb:
    a des Führerausweises der Kategorie A: zwölf Stunden;
    b des Führerausweises der Unterkategorie A1: acht Stunden;
    c des Führerausweis der Kategorie A, sofern der Gesuchsteller den Führerausweis der Unterkategorie A1 besitzt: sechs Stunden.
  4. Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.

VKU Verkehrskundeunterricht

Dieser obligatorische Kurs (Kategorien A, A1, B und B1 ) dauert 4 mal 2 Stunden oder wird teilweise auch als Intensivkurs angeboten. Du benötigst diesen Kursbesuch um zur praktischen Führerprüfung angemeldet werden zu können.

 

  1. Wer den Führerausweis der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskundeausweisen können. Der Kursbesuch darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
  2. Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.
  3. Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Absatz 1 besitzen.
  4. Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt vier mal zwei Stunden. Er ist bei einer Fahrschule zu absolvieren.
  5. Die Fahrschule hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.

 

Führerprüfung / Fahrprüfung

In der Regel wirst du durch deine Fahrschule zur Prüfung angemeldet. Wenn du die Prüfung bestehst, erhältst du einen provisorischen Führerausweis für 3 Jahre. Jetzt darfst du ohne Begleitperson selbständig Auto oder Motorrad fahren und am Verkehr teilnehmen. Falls du die Prüfung nicht bestehst, kannst du diese wiederholen.

 

Art. 22 Praktische Führerprüfung

  1. Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.
  2. Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12.
  3. Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:
    • Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung nach Artikel 19 abgeschlossen haben;
    • Personen, die einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten;
    • Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.
  4. Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue Prüfung der Basistheorie an.

Art. 23 Wiederholung

  1. Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist.
  2. Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Artikel 16 Absatz 3 zugelassen werden.

Zweiphasenausbildung, WAB 1 und WAB 2, Weiterbildungskurse

Innerhalb von drei Jahren (Führerschein auf Probe) musst du an zwei Kurstagen von je 8 Stunden teilnehmen.

Das erste Modul solltest du innerhalb 6 Monaten nach der Fahrprüfung absolvieren.

Beim ersten Kurstag geht es darum, dass du lernst, gefährliche Verkehrssituationen früh zu erkennen und wenn möglich zu vermeiden. Der zweite Kurstag soll dein Bewusstsein für die eigenen Fähigkeiten wecken, den Verkehrssinn schärfen und umweltschonendes und partnerschaftliches Fahren vermitteln.